Nutzungsvertrag für Cubus-Software
1 Allgemeines
1.1 Die Cubus AG (nachfolgend mit Cubus bezeichnet) entwickelt und vertreibt Software für das Bauwesen (nachfolgend als Cubus-Software bezeichnet). Die Cubus-Software umfasst die eigentlichen Computerprogramme und das dazugehörige Begleitmaterial, wie Dokumentation und Softwareschutz-Stecker (=Hardkey).
1.2 Die folgenden Bestimmungen regeln das Nutzungsrecht für die einzelnen Module der Cubus-Software (nachfolgend als Softwaremodule bezeichnet).
1.3 Berechtigte Anwender von Cubus-Software werden nachfolgend als Kunden bezeichnet.
2 Urheberrecht
2.1 Die Cubus-Software ist Eigentum von Cubus oder deren Lieferanten und ist durch Urheberrechtsgesetze gegen Kopieren und widerrechtliche Verwendung geschützt.
3 Gewährung von Lizenzen
3.1 Mit Lizenz wird das von Cubus erteilte Recht zur Benutzung eines Cubus-Softwaremoduls bezeichnet. Das Nutzungsrecht ist an Bedingungen gebunden, die in den folgenden Punkten beschrieben sind. Lizenzen werden nachfolgend als gültig bezeichnet, wenn alle diese Nutzungsbedingungen erfüllt sind.
3.2 Ohne gültige Lizenz ist jegliche Art der Verwendung von Cubus-Software untersagt.
3.3 Cubus erteilt zeitlich unbegrenzte Lizenzen, die käuflich erworben werden, und zeitlich begrenzte Lizenzen, die an wiederkehrende Gebühren gebunden sind.
3.4 Der Erwerb einer Lizenz für ein Softwaremodul gibt dem Kunden die Berechtigung, dieses Modul unter der Voraussetzung zu benutzen, dass es zu jedem Zeitpunkt nur auf einem einzigen Computer an einem einzigen Arbeitsplatz verwendet wird. Wurden Zusatzlizenzen für ein Softwaremodul erworben, so darf dieses gleichzeitig immer nur so oft in Benutzung sein, wie der Kunde Lizenzen dafür besitzt.
3.5 Werden für Softwaremodule zusätzliche Lizenzen im Rahmen der unter Punkt 5 definierten “Regelungen für Mehrfachlizenzen” erworben, so dürfen die entsprechenden Module nur unter den dort genannten Voraussetzungen genutzt werden. Sind diese nicht mehr gegeben, so hat der Kunde dies Cubus innert 10 Tagen mitzuteilen und er schuldet Cubus den Differenzbetrag, welcher sich auf Grund der neuen Voraussetzungen und den aktuellen Regelungen über Zusatzlizenzen ergibt.
3.6 Mit dem Erwerb einer Lizenz anerkennt der Kunde auch die unten genannten Bedingungen für den Update-Service.
4 Kunden- und Systemnummer, Softwaresysteme
4.1 Jede Einzelfirma oder Niederlassung einer Firmengruppe hat eine Kundennummer, mit welcher ihre Lizenzen gekennzeichnet sind.
4.2 Als weitere Kennung haben die Lizenzen eine Systemnummer, welche der Kundennummer nach einem Punkt angehängt wird. Alle Softwaremodule mit derselben Kunden- und Systemnummer bilden ein Softwaresystem (nachfolgend auch als System bezeichnet).
4.3 Die Gesamtheit aller zu einer Kundennummer gehörenden Softwaresysteme mit all ihren Softwaremodulen wird als Kundensoftware bezeichnet.
4.4 Die Module eines Softwaresystems können zusammenarbeiten, falls eine solche Funktionalität vorgesehen ist. Zwischen Modulen verschiedener Softwaresysteme ist dies nicht in jedem Fall möglich. Zu jedem Softwaresystem gehört ein Hardkey, der zur Verwendung der Software benötigt wird.
4.5 Es wird zwischen stationären Systemen und Netzwerksystemen unterschieden. Bei stationären Systemen sind alle Lizenzen zu einem bestimmten Zeitpunkt nur auf einem Computer einsetzbar. Sie benötigen zur Lauffähigkeit einen Hardkey an diesem Computer. Bei Netzwerksystemen können die Lizenzen entsprechend der Anzahl Berechtigungen auf mehreren Stationen gleichzeitig eingesetzt werden. Sie benötigen zur Lauffähigkeit einen Server-Hardkey auf einem über das lokale Subnetz zugänglichen Server.
5 Regelungen für Mehrfachlizenzen
5.1 Besitzt ein Kunde mehrere Lizenzen desselben Softwaremoduls, so handelt es sich dabei um eine Mehrfachlizenz.
5.2 Bei Mehrfachlizenzen ist die Erstlizenz eine A-Lizenz und alle Folgelizenzen des entsprechenden Softwaremoduls sind B-Lizenzen, für die ein reduzierter Preis verrechnet wird.
5.3 Mehrfachlizenzen können von Einzelfirmen oder Firmengruppen mit mehreren Niederlassungen erworben werden.
5.4 Damit mehrere Niederlassungen als Firmengruppe akzeptiert werden, müssen sie denselben Besitzer haben und denselben Namen tragen. Sind die Namen nicht genau gleich, so behält sich Cubus den Entscheid vor, die entsprechende Firmengruppe als solche zu akzeptieren.
6 Übertragung von Softwarelizenzen an Dritte
6.1 Cubus-Software darf durch Kunden weder vermietet noch verliehen werden. Hingegen dürfen Lizenzen auf Dauer an Dritte übertragen werden, unter den Voraussetzungen, (a) dass die unter Punkt 3.5 genannten Bestimmungen über Zusatzlizenzen nicht verletzt werden, (b) dass sich der Empfänger mit diesen Vertragsbestimmungen uneingeschränkt einverstanden erklärt und (c) dass Namen und Adressen der Empfänger der Cubus mitgeteilt werden.
7 Serviceoptionen
7.1 Serviceoptionen sind Lizenzen, die nicht käuflich erworben werden können, sondern gegen eine Gebühr für eine bestimmte Nutzungsperiode abonniert werden.
7.2 Für Serviceoptionen gelten die unter Punkt 10 aufgeführten "Bedingungen für abonnierte Lizenzen und Dienstleistungen".
7.3 Voraussetzung für die Abonnierung von Serviceoptionen ist ein Update-Service-Abonnement (gem. Punkt 8) für die betreffende Kundensoftware.
8 Update-Service
8.1 Mit Updates werden weiterentwickelte, freigegebene Programmversionen innerhalb einer Softwaregeneration bezeichnet. Die Softwaregeneration eines Programms ist durch eine Nummer am Ende seines Namens definiert.
8.2 Der Update-Service ist eine Dienstleistung, die der Kunde für die Gesamtheit der gewarteten Softwaremodule seiner Kundensoftware gegen eine Gebühr für eine bestimmte Nutzungsperiode abonnieren kann.
8.3 Als gewartet gelten alle Softwaremodule der aktuellen und der vorangegangenen Softwaregeneration. Die damit beim Release einer neuen Softwaregeneration aus der Wartung herausfallende Generation gilt jedoch ab diesem Zeitpunkt noch für ein Jahr als gewartet.
8.4 Für den Update-Service gelten die unter Punkt 10 aufgeführten "Bedingungen für abonnierte Lizenzen und Dienstleistungen".
8.5 Der Update-Service gibt dem Kunden das Anrecht auf den Bezug von Updates für seine Kundensoftware. Er wird bei der Freigabe neuer Updates informiert und kann diese kostenlos über das Internet beziehen.
8.6 Cubus entscheidet nach ihrem Ermessen sowohl über die Update-Intervalle wie auch darüber, was bei einem Update an den Programmen geändert wird.
8.7 Der Update-Service ist Voraussetzung für die Erweiterung oder den Upgrade einer Kundensoftware.
8.8 In den Cubus-Preislisten ist festgelegt, wie die Abonnementsgebühren ermittelt werden.
8.9 Für neu erworbene Softwaremodule ist der Update-Service für ein Jahr kostenlos.
8.10 Der Kunde wird angehalten, vor der Installation eines Updates seine gesamte Softwareinstallation und alle Anwendungsdaten zu sichern, um gegen allfällige Folgen fehlerhafter Updates gewappnet zu sein.
9 ServicePlus
9.1 Der ServicePlus ist eine Dienstleistung, die der Kunde für die Gesamtheit der gewarteten Softwaremodule seiner Kundensoftware gegen eine Gebühr abonnieren kann.
9.2 Zum ServicePlus gehört der hier geregelte Upgrade-Service.
9.3 Mit Upgrade wird der Wechsel auf eine neue Programmgeneration bezeichnet. Die Softwaregeneration eines Programms ist durch eine Nummer am Ende seines Namens definiert.
9.4 Der Upgrade-Service ist eine Erweiterung des Update-Services. Er umfasst die Dienstleistungen des Update-Services und weitet diese auf Upgrades aus: Mit dem Upgrade-Service hat der Kunde das Anrecht auf den Bezug von Updates und Upgrades für seine Kundensoftware. Er wird bei der Freigabe neuer Updates und Upgrades informiert und kann diese kostenlos über das Internet beziehen.
9.5 Im Upgrade-Service sind die Dienstleistungen des Update-Service enthalten. Die unter Punkt 10 aufgeführten Bedingungen für den Update-Service gelten auch für den Upgrade-Service.
9.6 Cubus entscheidet nach eigenem Ermessen über den Leistungsumfang einer neuen Programmgeneration.
9.7 Neue Programmgenerationen erscheinen in zwei- bis dreijährigem Rhythmus jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres.
9.8 In den Cubus-Preislisten ist festgelegt, wie die Abonnementsgebühren für den Upgrade-Service ermittelt werden.
9.9 Eine reguläre Kündigung (siehe dazu auch Punkt 10.1) sowie Änderung der Bedingungen des Upgrade-Service können seitens Cubus nur auf den Zeitpunkt unmittelbar nach dem Release einer neuen Programmgeneration erfolgen.
9.10 Kündigt der Kunde den Update-Service vor dem Release einer neuen Programmversion, so hat er kein Anrecht auf Rückerstattung der dafür geleisteten Abonnementsgebühren.
10 Bedingungen für abonnierte Lizenzen und Dienstleistungen
10.1 Abonnierte Lizenzen und Dienstleistungen werden nachfolgend als Abonnemente bezeichnet. Abonnemente dauern mindestens ein Jahr und immer bis an das Ende eines Kalenderjahres. Ohne Kündigung durch eine der beiden Parteien verlängert sich ein Abonnement jeweils automatisch um ein Jahr und die entsprechende Gebühr wird fällig. Die Kündigung hat schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Abonnements zu erfolgen. Bei Verletzungen dieses Nutzungsvertrages behält sich Cubus eine fristlose Kündigung der Abonnemente vor.
10.2 Die jährliche Abonnementsgebühr wird beim Lösen eines Abonnements festgelegt. Änderungen werden dem Kunden mindestens drei Monate vor Ablauf des Abonnements mitgeteilt.
10.3 Die Abonnementsgebühren werden immer am Anfang einer Nutzungsperiode in Rechnung gestellt, wobei eine Zahlungsfrist von einem Monat gilt. Wird eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, wird das Abonnement sistiert.
11 Beschränkte Garantie
11.1 Cubus garantiert für einen Zeitraum vom einem Jahr ab Erstlieferdatum eines Softwaremoduls, dass die Software im Wesentlichen gemäss dem zugehörigen Handbuch arbeitet und dass der die Software begleitende Hardkey frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist.
11.2 Es besteht kein Anspruch auf Garantieleistungen, wenn der Ausfall der Software oder Hardware auf einen Unfall, auf Missbrauch oder auf fehlerhafte Anwendung zurückzuführen ist.
11.3 Ansprüche des Kunden - Die gesamte Haftung von Cubus besteht nach deren Wahl entweder (a) in der Rückerstattung des bezahlten Preises oder (b) in der Reparatur oder dem Ersatz der Software oder Hardware, die der beschränkten Garantie von Cubus nicht genügen und an diese zurückgegeben werden. Diese beschränkte Garantie gilt nicht, wenn der Ausfall der Software oder Hardware auf einen Unfall, auf Missbrauch oder auf fehlerhafte Anwendung zurückzuführen ist.
11.4 Keine weitere Gewährleistung - Cubus schliesst für sich jede weitere Gewährleistung bezüglich der Software, der zugehörigen Handbücher und des begleitenden Hardkeys aus.
11.5 Keine Haftung für Folgeschäden - Weder Cubus noch deren Lieferanten sind für irgendwelche Schäden (uneingeschränkt eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder Daten oder aus anderem finanziellen Verlust) ersatzpflichtig, die auf Grund der Benutzung von Cubus-Software oder der Unfähigkeit, diese zu verwenden, entstehen. Auf jeden Fall ist die Haftung von Cubus auf den Betrag beschränkt, die der Anwender tatsächlich für das Produkt bezahlt hat.
12 Abschliessende Bestimmungen
12.1 Für alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschliesslich das Schweizerische Recht anwendbar.
12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zürich, Schweiz.
5.11.2014